12. Mai 2025

Steuerliche Grundlagen beim Dienstrad: Auf was es ankommt

Diensträder erfreuen sich in Österreich wachsender Beliebtheit – nicht nur als nachhaltige Alternative zum Auto, sondern auch wegen ihrer steuerlichen Vorteile. Doch wie genau funktioniert das Modell? In diesem Beitrag erfährst du, was rechtlich erlaubt ist, worauf du bei Gehaltsumwandlung, Karenz und späterem Kauf achten musst – und warum das Modell von Avimo besonders attraktiv ist.

1. Steuerfreie Nutzung – auch für die Privatfahrt

Ein vom Arbeitgeber bereitgestelltes Fahrrad oder E-Bike (mit 0 g CO₂-Ausstoß) kann in der Regel steuerfrei auch für private Zwecke genutzt werden – und zwar:
• zusätzlich zum Gehalt, oder
• im Rahmen einer Gehaltsumwandlung.
In beiden Fällen fällt in der Regel kein steuerpflichtiger Sachbezug an, d. h.:
• keine Lohnsteuer,
• keine Sozialversicherungsbeiträge,
• keine Meldung am Lohnkonto oder im L16 notwendig.

2. Gehaltsumwandlung: rechtlich korrekt und steuerlich vorteilhaft

Die Gehaltsumwandlung ist zulässig, wenn:
• sie schriftlich vereinbart wurde,
• der Bruttobezug für die Zukunft reduziert wird,
• und der kollektivvertragliche Mindestlohn nicht unterschritten wird.
Diese Umwandlung kann befristet oder unbefristet erfolgen. Sonderzahlungen (z. B. Urlaubsgeld) können weiterhin in voller Höhe bestehen bleiben. Das kann allerdings zu Sechstelüberschreitungen führen – was bei der Lohnverrechnung berücksichtigt werden muss. In der Avimo Plattform wird dieser Effekt übrigens sauber ausgewiesen.

3. Nutzung in Karenz, bei Krankheit oder Auszeit

Auch bei längerer Abwesenheit vom Dienst (z. B. Karenz, Bildungskarenz, Krankenstand ohne Entgelt) ist eine Fortführung des Modells grundsätzlich möglich.
Laut Lohnsteuerrichtlinien bleibt „der mit Null zu bewertende Sachbezug […] auch erhalten, wenn im Rahmen der Privatautonomie die Gehaltsumwandlung während entgeltfreier Zeiträume […] weitergeführt wird.“ (BMF-Richtlinie vom 15.12.2023)
Die konkrete Ausgestaltung während solcher Zeiträume kann unterschiedlich erfolgen – etwa durch Rückgabe des Fahrrads oder durch eine Weiternutzung mit individuellem Kostenbeitrag.
Die genaue Vorgehensweise sollte im Einzelfall mit der Lohnverrechnung oder Steuerberatung abgestimmt werden.

4. Arbeitgeberzuschüsse: möglich und in der Regel lohnsteuerfrei

Der Arbeitgeber kann zusätzlich zur Gehaltsumwandlung freiwillige Zuschüsse leisten. Diese Zuschüsse:
• sind steuerlich neutral,
• mindern nicht die Lohnsteuerbemessungsgrundlage,
• und lösen keinen Sachbezug aus.

5. Mehrere Diensträder? Ja, das geht.

Die aktuelle Sachbezugswerteverordnung erlaubt, dass ein Arbeitnehmer mehr als ein Dienstrad nutzt – sofern jedes Rad ausschließlich vom Arbeitnehmer privat verwendet wird. Fremdnutzung (z. B. durch Familienangehörige) ist steuerlich nicht zulässig.

6. Bewertung eines geldwerten Vorteils beim Dienstrad-Kauf

Sollte das Dienstrad nach Ablauf der Nutzungsdauer an den Mitarbeitenden verkauft werden, ist zu prüfen, ob ein geldwerter Vorteil entsteht. Maßgeblich ist dabei der steuerliche Buchwert – gemäß den jeweils geltenden Richtlinien und Auslegungen der Finanzverwaltung.
Berechnung:
• lineare Abschreibung über 5 Jahre,
• + 20 % Umsatzsteuer (bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen),
• – 20 % Pauschalabschlag zur Vereinfachung.

7. Beispiele laut BMF (Richtlinie vom 15.12.2023)

Variante A: Arbeitgeber mit Vorsteuerabzug

• Anschaffung: 3.000 € (2.500 € netto + 500 € USt)
• AfA: 500 €/Jahr
• Buchwert nach 4 Jahren: 500 €
• Bewertung: 500 € + 100 € (USt) – 120 € (Abschlag) = 480 €
➡ Kaufpreis 480 € = in der Regel kein Sachbezug (gemäß BMF-Richtlinie)

Variante B: Arbeitgeber ohne Vorsteuerabzug

• Anschaffung: 3.000 € brutto
• AfA: 600 €/Jahr
• Buchwert nach 4 Jahren: 600 €
• Bewertung: 600 € – 120 € (Abschlag) = 480 €
➡ Kaufpreis 480 € = in der Regel kein Sachbezug (gemäß BMF-Richtlinie)

Variante C: Kauf nach 4 Jahren um 480 €

➡ In der Regel steuerneutral, da Bewertung dem Buchwert entspricht

Variante D: Unentgeltliche Übernahme nach 6 Jahren

➡ Buchwert = 0 € → in der Regel kein Sachbezug (gemäß BMF-Richtlinie)

8. Vorsteuerabzug: Weitergabe an Mitarbeitende möglich

Ist das Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt, kann es den Vorsteuervorteil in der Kalkulation an die Mitarbeiter:innen weitergeben – durch niedrigere Umwandlungsraten. Ist das Unternehmen nicht vorsteuerabzugsberechtigt, entfällt dieser Vorteil – das Dienstrad bleibt jedoch für Mitarbeiter:innen trotzdem steuerlich hochattraktiv, da keine Lohnabgaben anfallen.

Fazit: Einfache und flexible Umsetzung mit Avimo

Das Dienstradmodell bietet Unternehmen und Mitarbeitenden zahlreiche steuerliche Vorteile – bei klaren gesetzlichen Rahmenbedingungen. Mit Avimo können diese Anforderungen über die flexible und transparente Plattform optimal umgesetzt werden:
• Mustervorlagen für Überlassungsverträge
• flexibler Gestaltung von Laufzeit, Restwert, Zuschuss
• automatisierten Tools für Karenz und Austritt
Avimo – eurer Partner für ein effizientes und attraktives Dienstrad-Angebot in Österreich.
Hinweis: Die in diesem Beitrag enthaltenen Informationen wurden mit größter Sorgfalt recherchiert. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information. Avimo erbringt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Für die verbindliche steuerliche Beurteilung empfiehlt sich die Rücksprache mit dem eigenen Steuerberater.
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Aktualisiert am 22. Dezember 2025